AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR UMZÜGE

Stand: 02.09.2026

Geltungsbereich und Vertragspartner

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Umzugsverträge über die Beförderung von Umzugsgut. Vertragspartner des Auftraggebers ist das im jeweiligen Angebot beziehungsweise in der Auftragsbestätigung bezeichnete Unternehmen, das unter der Geschäftsbezeichnung „Umzugsvögel“ auftritt, nachfolgend „Umzugsunternehmen“ genannt.

1.2 Diese Bedingungen gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern. Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag überwiegend zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

1.3 Für allgemeine Gütertransporte, Lagerleistungen, Entrümpelungen, Entsorgungsleistungen und sonstige Leistungen gelten diese Bedingungen nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde. Soweit erforderlich, werden hierfür gesonderte Vertragsbedingungen verwendet.

1.4 Individuelle Vereinbarungen sowie die Angaben im Angebot und in der Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Vertragsschluss und Leistungsumfang

2.1 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot und der Auftragsbestätigung. Dort werden insbesondere Abhol- und Ablieferungsort, Umzugstermin oder Leistungszeitraum, Umfang des Umzugsguts, vereinbarte Zusatzleistungen sowie die Vergütung festgelegt.

2.2 Soweit im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart ist, gelten für den Leistungsumfang die gesetzlichen Bestimmungen über Umzugsverträge, insbesondere § 451a HGB.

2.3 Verpackungs- und Auspackarbeiten, die Gestellung von Verpackungsmaterial, das Ab- und Aufbauen von Möbeln sowie sonstige Montagearbeiten werden in dem im Angebot oder in der Auftragsbestätigung beschriebenen Umfang ausgeführt.

2.4 Elektro-, Gas-, Wasser-, Sanitär-, Heizungs-, Dübel-, Bohr-, Maler-, Maurer-, Schreiner- und sonstige handwerkliche Installationsarbeiten gehören nur zum Leistungsumfang, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden und vom Umzugsunternehmen rechtlich und fachlich ausgeführt werden dürfen.

2.5 Verlangt der Auftraggeber nach Vertragsschluss eine Erweiterung oder Änderung des vereinbarten Leistungsumfangs, bedarf dies einer entsprechenden Vereinbarung. Hierdurch entstehende zusätzliche Kosten sind gesondert zu vergüten.

Durchführung und Einsatz Dritter

3.1 Das Umzugsunternehmen darf den Umzug als Beiladung oder gemeinsam mit anderen Transporten durchführen, sofern keine ausschließliche Beförderung vereinbart wurde und vereinbarte Termine, die Sicherheit des Umzugsguts sowie berechtigte Interessen des Auftraggebers gewahrt bleiben.

3.2 Das Umzugsunternehmen darf geeignete Subunternehmer oder andere Möbelspediteure mit der Durchführung einzelner oder sämtlicher Leistungen beauftragen. Die gesetzliche Verantwortung des Umzugsunternehmens für Personen und Unternehmen, deren es sich zur Vertragserfüllung bedient, bleibt unberührt.

3.3 Vermittelt das Umzugsunternehmen auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers einen rechtlich selbstständigen Handwerker oder sonstigen Dienstleister und kommt der Vertrag erkennbar unmittelbar zwischen dem Auftraggeber und diesem Dritten zustande, ist der Dritte selbst für seine Leistung verantwortlich. Die gesetzliche Haftung des Umzugsunternehmens für eigene Pflichtverletzungen bei der Vermittlung bleibt unberührt.

3.4 Das Umzugsunternehmen informiert den Auftraggeber unverzüglich über erkennbare wesentliche Verzögerungen oder Hindernisse bei der Durchführung.

Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber hat das Umzugsgut rechtzeitig, vollständig und zutreffend anzugeben. Besonders schwere, sperrige, empfindliche, wertvolle oder gefährliche Gegenstände sind gesondert mitzuteilen.

4.2 Der Auftraggeber hat das Umzugsunternehmen rechtzeitig über alle ihm bekannten Umstände zu informieren, die die Durchführung erschweren können. Dazu gehören insbesondere enge Treppenhäuser, fehlende oder nicht nutzbare Aufzüge, lange Tragewege, Baustellen, Zufahrts- oder Gewichtsbeschränkungen, Parkbeschränkungen, empfindliche Böden sowie außergewöhnliche Maße oder Gewichte einzelner Gegenstände.

4.3 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass Zufahrten, Türen, Treppenhäuser, Aufzüge, Ladezonen und sonstige Zugänge am Abhol- und Ablieferungsort zum vereinbarten Zeitpunkt nutzbar sind.

4.4 Erforderliche Genehmigungen, insbesondere für Halteverbotszonen, Zufahrten, Aufzüge oder Sondernutzungen, sind vom Auftraggeber rechtzeitig zu veranlassen, sofern das Umzugsunternehmen diese Leistung nicht ausdrücklich übernommen hat.

4.5 Der Auftraggeber muss während der Durchführung erreichbar sein oder eine entscheidungsbefugte Person benennen, wenn kurzfristige Weisungen erforderlich werden können.

4.6 Verletzt der Auftraggeber eine Mitwirkungspflicht schuldhaft oder tritt ein Hindernis aus seinem Risikobereich ein, hat er die hierdurch verursachten erforderlichen und angemessenen Mehrkosten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu tragen. Ein mitwirkendes Verhalten des Umzugsunternehmens wird berücksichtigt.

Verpackung und Kennzeichnung

5.1 Übernimmt der Auftraggeber die Verpackung oder Kennzeichnung des Umzugsguts, hat er für eine für das jeweilige Umzugsgut geeignete und transportsichere Verpackung und eine ausreichende Kennzeichnung zu sorgen.

5.2 Das Umzugsunternehmen ist nicht verpflichtet, vom Auftraggeber verschlossene Kartons oder Behältnisse auf Inhalt, Vollständigkeit oder ordnungsgemäße innere Verpackung zu untersuchen. Erkennbare Gefahren oder offensichtlich unzureichende Verpackungen bleiben hiervon unberührt.

5.3 Zerbrechliche, besonders empfindliche oder besonders wertvolle Gegenstände sind dem Umzugsunternehmen vor Beginn der Arbeiten gesondert mitzuteilen und eindeutig zu kennzeichnen.

5.4 Die gesetzlichen Regelungen über eine ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung und über ein Mitverschulden bleiben unberührt.

Gefährliche und ausgeschlossene Gegenstände

6.1 Der Auftraggeber muss das Umzugsunternehmen rechtzeitig über gefährliches Gut und die davon ausgehende Gefahr unterrichten. Verbraucher können diese Unterrichtung formfrei erteilen; zur besseren Nachweisbarkeit wird Textform empfohlen. Für Unternehmer gelten die gesetzlichen Informationspflichten, insbesondere § 410 HGB.

6.2 Als gefährlich können insbesondere explosive, leicht entzündliche, ätzende, giftige, radioaktive, stark riechende oder sonst gefahrbringende Stoffe gelten. Hierzu können unter anderem Waffen, Munition, Gasflaschen, Brennstoffe, bestimmte Chemikalien sowie beschädigte oder defekte Lithium-Batterien und Akkumulatoren gehören.

6.3 Ohne vorherige ausdrückliche Vereinbarung werden folgende Gegenstände nicht befördert:

a) gefährliche Güter,

b) lebende Tiere,

c) Pflanzen,

d) Bargeld, Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere und Urkunden,

e) Kunstgegenstände, Sammlungen oder sonstige Gegenstände von außergewöhnlich hohem Wert.

6.4 Nimmt der Auftraggeber ausgeschlossene oder gefährliche Gegenstände ohne die erforderliche Mitteilung in das Umzugsgut auf, haftet er nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften für die hierdurch verursachten Schäden und erforderlichen Aufwendungen. Ist der Auftraggeber Verbraucher, gilt dies nur, soweit ihn ein Verschulden trifft. Ein mitwirkendes Verhalten des Umzugsunternehmens wird berücksichtigt.

6.5 Die gesetzlichen Rechte des Umzugsunternehmens im Umgang mit nicht ordnungsgemäß mitgeteiltem gefährlichem Gut bleiben unberührt.

Weisungen und Beförderungshindernisse

7.1 Weisungen zur Durchführung des Umzugs sollen rechtzeitig und aus Beweisgründen möglichst in Textform erteilt werden. Gesetzlich zulässige formfreie Erklärungen und individuelle Vereinbarungen bleiben wirksam.

7.2 Wird nach Übernahme des Umzugsguts erkennbar, dass die Beförderung oder Ablieferung nicht vertragsgemäß durchgeführt werden kann, holt das Umzugsunternehmen die gesetzlich vorgesehenen Weisungen ein.

7.3 Beruht ein Beförderungs- oder Ablieferungshindernis nicht auf dem Risikobereich des Umzugsunternehmens, kann dieses nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und eine angemessene Vergütung verlangen.

7.4 Kann innerhalb angemessener Zeit keine Weisung erlangt werden, darf das Umzugsunternehmen die nach den gesetzlichen Vorschriften im Interesse des Verfügungsberechtigten geeigneten Maßnahmen treffen.

Preise, Zusatzkosten und Zahlung

8.1 Es gilt die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbarte Vergütung für den dort beschriebenen Leistungsumfang.

8.2 Eine zusätzliche Vergütung kann nur verlangt werden, soweit

a) der Auftraggeber nach Vertragsschluss zusätzliche oder geänderte Leistungen verlangt,

b) der Auftraggeber schuldhaft unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat und hierdurch zusätzliche Leistungen oder Aufwendungen erforderlich werden,

c) Wartezeiten, zusätzliche Tragewege, weitere Etagen, fehlende Zugangsmöglichkeiten oder sonstige Hindernisse dem Risikobereich des Auftraggebers zuzurechnen sind oder

d) nachträgliche Weisungen des Auftraggebers zusätzliche Leistungen oder Aufwendungen verursachen.

8.3 Bei einem vereinbarten Festpreis führen gewöhnliche Kostensteigerungen oder Umstände aus dem Risikobereich des Umzugsunternehmens nicht zu einer Erhöhung des Preises.

8.4 Soweit die Umstände dies zulassen, informiert das Umzugsunternehmen den Auftraggeber vor der Ausführung zusätzlicher Leistungen über den Grund und die voraussichtliche Höhe der Mehrkosten. Die Abrechnung erfolgt nach den vereinbarten Preisen. Fehlt eine Preisvereinbarung, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

8.5 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Vergütung bei Ablieferung des Umzugsguts und nach Erhalt einer Rechnung fällig.

8.6 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

8.7 Die gesetzlichen Zurückbehaltungs- und Pfandrechte des Umzugsunternehmens, insbesondere das gesetzliche Pfandrecht am übergebenen Umzugsgut, bleiben unberührt.

8.8 Die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

Kündigung und Widerruf

9.1 Der Auftraggeber kann den Umzugsvertrag jederzeit vor Beendigung der Beförderung kündigen.

9.2 Im Fall einer Kündigung kann das Umzugsunternehmen nach seiner Wahl die gesetzlichen Ansprüche gemäß § 415 HGB geltend machen. Es kann entweder

a) die vereinbarte Fracht, ein etwaiges Standgeld und zu ersetzende Aufwendungen unter Anrechnung der infolge der Vertragsaufhebung ersparten Aufwendungen und anderweitig erzielten oder böswillig nicht erzielten Einnahmen oder

b) ein Drittel der vereinbarten Fracht als Fautfracht

verlangen.

9.3 Beruht die Kündigung auf Gründen aus dem Risikobereich des Umzugsunternehmens, gelten die gesetzlichen Einschränkungen dieser Ansprüche.

9.4 Bei einem Verbrauchervertrag über einen Umzug, der im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wird und für dessen Durchführung ein bestimmter Termin oder Zeitraum vereinbart ist, besteht gemäß § 312g Absatz 2 Nummer 9 BGB kein gesetzliches Widerrufsrecht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

9.5 Liegen die Voraussetzungen des gesetzlichen Ausschlusses des Widerrufsrechts nicht vor, bleiben bestehende gesetzliche Widerrufsrechte unberührt.

Haftung

10.1 Die Haftung des Umzugsunternehmens richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach den §§ 425 ff. und 451 ff. HGB.

10.2 Das Umzugsunternehmen haftet grundsätzlich für Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsguts in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entstehen, sowie für Schäden durch Überschreitung der Lieferfrist.

10.3 Die gesetzlichen Haftungsbefreiungen, Haftungsbegrenzungen und besonderen Haftungsausschlussgründe gelten nur unter den hierfür gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen.

10.4 Das Umzugsunternehmen hat Handlungen und Unterlassungen seiner Beschäftigten und anderer Personen oder Unternehmen, deren es sich zur Durchführung der Beförderung bedient, im gesetzlich vorgesehenen Umfang wie eigene Handlungen und Unterlassungen zu vertreten.

10.5 Gegenüber Verbrauchern wird von den zwingenden gesetzlichen Haftungsbestimmungen nicht zu deren Nachteil abgewichen.

10.6 Ergänzend gelten die nachstehenden, besonders hervorgehobenen „Haftungsinformationen für Verbraucher gemäß § 451g HGB“.

Schadensanzeige und Schadensfeststellung

11.1 Äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen des Umzugsguts sind spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen.

11.2 Äußerlich nicht erkennbare Verluste oder Beschädigungen sind innerhalb von 14 Tagen nach der Ablieferung anzuzeigen.

11.3 Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach der Ablieferung angezeigt wird.

11.4 Eine Schadensanzeige nach der Ablieferung ist in Textform zu erstatten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Wird der Schaden bereits bei der Ablieferung angezeigt, genügt die Anzeige gegenüber der Person, die das Umzugsgut abliefert.

11.5 Die Anzeige muss den Verlust oder die Beschädigung hinreichend deutlich bezeichnen. Eine nur pauschale Mitteilung ohne Bezeichnung der betroffenen Gegenstände und des erkennbaren Schadens genügt nicht.

11.6 Werden die Fristen für die Anzeige von Verlust oder Beschädigung nicht eingehalten, erlöschen die betreffenden Ansprüche nach Maßgabe der §§ 451f und 438 HGB.

11.7 Der Auftraggeber hat im zumutbaren Umfang an der Schadensfeststellung mitzuwirken, Schäden möglichst gering zu halten und dem Umzugsunternehmen Gelegenheit zur Besichtigung der betroffenen Gegenstände zu geben. Hierdurch werden gesetzliche Ansprüche nicht eingeschränkt.

Höherwertiges Umzugsgut, Haftungsvereinbarung und Versicherung

12.1 Der Auftraggeber soll das Umzugsunternehmen vor Vertragsschluss auf besonders wertvolle, empfindliche oder außergewöhnliche Gegenstände hinweisen, damit geeignete Schutzmaßnahmen und gegebenenfalls eine weitergehende Absicherung vereinbart werden können.

12.2 Der Auftraggeber kann vor Vertragsschluss mit dem Umzugsunternehmen gegen ein gegebenenfalls zusätzliches Entgelt eine Haftung vereinbaren, die über den gesetzlichen Haftungshöchstbetrag hinausgeht. Eine solche Vereinbarung muss ausdrücklich getroffen und in der Auftragsbestätigung festgehalten werden.

12.3 Der Auftraggeber kann das Umzugsgut durch eine gesonderte Transportversicherung versichern. Eine solche Versicherung ist von der gesetzlichen Haftung des Umzugsunternehmens zu unterscheiden.

12.4 Soweit das Umzugsunternehmen eine Transportversicherung anbietet oder vermittelt, gelten hierfür die gesondert mitgeteilten Versicherungsbedingungen, Deckungssummen und Prämien. Eine Vermittlung erfolgt nur im Rahmen der dafür geltenden gesetzlichen Voraussetzungen.

Datenschutz

13.1 Personenbezogene Daten werden nur verarbeitet, soweit dies zur Angebotserstellung, Vertragsdurchführung, Abrechnung, Kommunikation, Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist.

13.2 Weitere Informationen, insbesondere zu Rechtsgrundlagen, Speicherdauer, Empfängern und Betroffenenrechten, ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung des Umzugsunternehmens.

Rechtswahl und Gerichtsstand

14.1 Es gilt deutsches Recht, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen oder völkerrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen.

14.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Umzugsunternehmens Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig.

14.3 Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

Verbraucherstreitbeilegung

15.1 Das Umzugsunternehmen ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.

15.2 Gesetzliche Informationspflichten nach Entstehen einer konkreten Verbraucherstreitigkeit bleiben unberührt.

WICHTIGE HAFTUNGSINFORMATIONEN FÜR VERBRAUCHER GEMÄSS § 451g HGB

BITTE VOR VERTRAGSSCHLUSS SORGFÄLTIG LESEN. DIESE INFORMATIONEN BETREFFEN DIE GESETZLICHE HAFTUNG BEI VERLUST, BESCHÄDIGUNG UND VERSPÄTUNG.

Haftungsgrundsatz

Das Umzugsunternehmen haftet grundsätzlich für Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsguts in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen.

Hat ein Verhalten des Auftraggebers oder Empfängers oder ein besonderer Mangel des Umzugsguts zur Entstehung des Schadens beigetragen, hängt die Ersatzpflicht davon ab, in welchem Umfang diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

Gesetzlicher Haftungshöchstbetrag

Die Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsguts ist gemäß § 451e HGB auf 620 Euro je Kubikmeter Laderaum begrenzt, der zur Erfüllung des Vertrags benötigt wird.

Beispiel: Werden für den Umzug 30 Kubikmeter Laderaum benötigt, beträgt der gesetzliche Haftungshöchstbetrag 18.600 Euro. Ersetzt wird der tatsächlich nachgewiesene Schaden, höchstens jedoch bis zu dieser Grenze.

Bei Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung auf das Dreifache der vereinbarten Fracht begrenzt.

Bei sonstigen Vermögensschäden aus der Verletzung einer mit der Beförderung zusammenhängenden Vertragspflicht, die weder durch Verlust oder Beschädigung noch durch eine Lieferfristüberschreitung entstehen und keine Personen- oder Sachschäden sind, ist die Haftung auf das Dreifache des Betrags begrenzt, der bei Verlust des Umzugsguts zu zahlen wäre.

Wertersatz

Bei Verlust ist grundsätzlich der Wert des Umzugsguts am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen.

Bei Beschädigung ist grundsätzlich der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten und dem Wert des beschädigten Gegenstands am Ort und zur Zeit der Übernahme zu ersetzen. Der Wert bestimmt sich regelmäßig nach dem Marktpreis, andernfalls nach dem gemeinen Wert.

Die erforderlichen Kosten der Schadensfeststellung werden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ersetzt.

Allgemeiner Haftungsausschluss

Das Umzugsunternehmen ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die es auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte.

Besondere Haftungsausschlussgründe

Das Umzugsunternehmen kann insbesondere von der Haftung befreit sein, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

a) Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden,

b) ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Auftraggeber,

c) Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsguts durch den Auftraggeber oder Empfänger,

d) Beförderung von Gegenständen in Behältern, die nicht vom Umzugsunternehmen verpackt wurden,

e) Verladen oder Entladen eines Gegenstands, dessen Größe oder Gewicht nicht den räumlichen Verhältnissen an der Lade- oder Entladestelle entspricht, sofern das Umzugsunternehmen vorher auf die Beschädigungsgefahr hingewiesen und der Auftraggeber dennoch auf der Durchführung bestanden hat,

f) Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen,

g) natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsguts, durch die es besonders leicht zu Bruch, Funktionsstörungen, Rost, innerem Verderb, Auslaufen oder vergleichbaren Schäden kommt.

Das Umzugsunternehmen kann sich auf diese besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn es alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

Wegfall der Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen

Die gesetzlichen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden durch das Umzugsunternehmen oder eine von ihm eingesetzte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein verursacht wurde, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

Gegenüber Verbrauchern kann sich das Umzugsunternehmen außerdem nicht auf die gesetzlichen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen berufen, wenn es die gesetzlich erforderliche Unterrichtung über die Haftungsbestimmungen sowie über die Möglichkeit einer weitergehenden Haftungsvereinbarung oder Versicherung unterlassen hat.

Beschäftigte und ausführende Frachtführer

Wird die Beförderung ganz oder teilweise durch einen anderen Frachtführer ausgeführt, haftet dieser für Schäden während des von ihm ausgeführten Beförderungsabschnitts nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Das beauftragte Umzugsunternehmen und der ausführende Frachtführer können gesetzlich als Gesamtschuldner haften.

Möglichkeit einer weitergehenden Haftung

Der Auftraggeber kann vor Vertragsschluss ausdrücklich eine Haftung vereinbaren, die über den gesetzlichen Haftungshöchstbetrag von 620 Euro je Kubikmeter hinausgeht. Hierfür kann ein zusätzliches Entgelt anfallen. Die gewünschte Haftungssumme muss in der Auftragsbestätigung festgehalten werden.

Möglichkeit einer Transportversicherung

Der Auftraggeber kann das Umzugsgut gesondert versichern. Eine Transportversicherung kann insbesondere sinnvoll sein, wenn der tatsächliche Wert des Umzugsguts über dem gesetzlichen Haftungshöchstbetrag liegt. Versicherungsschutz besteht nur nach Maßgabe des jeweiligen Versicherungsvertrags.

Fristen und Form der Schadensanzeige

Äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen müssen spätestens am Tag nach der Ablieferung angezeigt werden.

Äußerlich nicht erkennbare Verluste oder Beschädigungen müssen innerhalb von 14 Tagen nach der Ablieferung angezeigt werden.

Eine Schadensanzeige nach Ablieferung muss in Textform erfolgen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Die betroffenen Gegenstände und das Schadensbild müssen hinreichend deutlich bezeichnet werden.

Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach der Ablieferung angezeigt wird.

Werden die vorgeschriebenen Fristen für die Anzeige von Verlust oder Beschädigung nicht eingehalten, erlöschen die betreffenden Ansprüche nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

Hinweis zur Umsatzsteuer

Die Umsätze von Umzugsvögel sind gemäß § 19 UStG umsatzsteuerfrei (Kleinunternehmerregelung). Umsatzsteuer wird nicht gesondert ausgewiesen.

© 2026 Umzugsvögel – Alle Rechte vorbehalten.

© 2026 Umzugsvögel – Alle Rechte vorbehalten.

Professionelle Umzüge, Transporte und Entrümpelungen in Schleswig-Holstein

Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet

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