Haftungshinweise | Umzugsvögel Transport & Umzugsservice

Haftungshinweise

Der Möbelspediteur haftet als Frachtführer nach dem Umzugsvertrag und den gesetzlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB). Diese Haftungsgrundsätze gelten auch für grenzüberschreitende Beförderungen mit Beginn oder Ende in Deutschland, soweit deutsches Recht Anwendung findet.

Diese Haftungshinweise betreffen ausschließlich Umzugs- und Transportleistungen. Eine Lagerung von Umzugsgut wird nicht angeboten.

 

I. Haftungsgrundsätze

Das Umzugsunternehmen haftet für Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes entstehen, solange sich das Umzugsgut in seiner Obhut befindet.

Die Obhut beginnt in der Regel mit der Übernahme des Umzugsgutes zur Beförderung und endet mit der Ablieferung am vereinbarten Bestimmungsort.

 

II. Haftungshöchstbetrag

Die Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes ist gesetzlich auf 620,00 Euro je Kubikmeter Laderaum beschränkt, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird.

Bei Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.

Haftet das Umzugsunternehmen wegen der Verletzung einer mit der Durchführung des Umzugs zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für andere Schäden als Verlust, Beschädigung oder Lieferfristüberschreitung, ist die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, ebenfalls begrenzt.

 

III. Wertersatz

Ist wegen Verlustes Schadenersatz zu leisten, wird der Wert des Umzugsgutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung ersetzt.

Bei Beschädigung ist die Wertdifferenz zwischen dem unbeschädigten und dem beschädigten Zustand des Umzugsgutes zu ersetzen. Maßgeblich ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme.

Der Wert bestimmt sich grundsätzlich nach dem Marktwert. Soweit erforderlich, können auch angemessene Kosten der Schadensfeststellung ersetzt werden.

 

IV. Haftungsausschluss

Das Umzugsunternehmen ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Lieferfristüberschreitung auf Umständen beruht, die auch bei größter Sorgfalt nicht vermieden und deren Folgen nicht abgewendet werden konnten.

 

V. Besondere Haftungsausschlussgründe

Das Umzugsunternehmen haftet nicht, soweit ein Schaden auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

1. Transport von Edelmetallen, Schmuck, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Münzen, Briefmarken, Wertpapieren, Urkunden, Dokumenten oder sonstigen Wertgegenständen, sofern diese nicht ausdrücklich vereinbart und gesondert angegeben wurden.

2. Ungenügende Verpackung oder fehlende bzw. unzureichende Kennzeichnung des Umzugsgutes durch den Auftraggeber.

3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Auftraggeber oder durch von ihm beauftragte Personen.

4. Transport von Gegenständen in vom Auftraggeber selbst gepackten Kartons, Kisten, Taschen oder sonstigen Behältnissen, wenn der Schaden auf die Art der Verpackung oder den Inhalt zurückzuführen ist.

5. Transport von Gegenständen, deren Größe, Gewicht oder Beschaffenheit nicht zu den räumlichen Verhältnissen an der Lade- oder Entladestelle passt, insbesondere bei engen Treppenhäusern, Türen, Fluren, Aufzügen oder Zufahrten, sofern auf die Gefahr hingewiesen wurde und der Auftraggeber dennoch auf der Durchführung besteht.

6. Transport lebender Tiere oder Pflanzen.

7. Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, durch die es besonders anfällig für Schäden ist, insbesondere Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb, Auslaufen, Verformen oder vergleichbare Schäden.

8. Schäden an elektrischen oder elektronischen Geräten, soweit äußerlich keine transportbedingte Beschädigung feststellbar ist und der Schaden auf eine innere Funktionsstörung zurückzuführen sein kann.

9. Schäden an besonders empfindlichen, alten, bereits beschädigten oder nicht transportgerecht demontierten Gegenständen, soweit der Schaden auf deren Zustand oder Beschaffenheit zurückzuführen ist.

Ist nach den Umständen möglich, dass ein Schaden aus einer der genannten besonderen Gefahren entstanden ist, wird gesetzlich vermutet, dass der Schaden hieraus entstanden ist. Das Umzugsunternehmen kann sich auf diese Haftungsausschlüsse nur berufen, wenn es die ihm obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen des Auftraggebers beachtet hat.

 

VI. Geltung der Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen

Die genannten Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.

Sie gelten nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein verursacht wurde, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und eingesetzten Subunternehmer des Umzugsunternehmens.

 

VII. Ausführender Möbelspediteur / Subunternehmer

Das Umzugsunternehmen ist berechtigt, geeignete Dritte oder Subunternehmer mit der Durchführung einzelner oder sämtlicher Leistungen zu beauftragen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Wird ein anderer Möbelspediteur mit der Durchführung des Umzugs beauftragt, haftet dieser während seiner Obhut nach den gesetzlichen Vorschriften. Er kann sich auf die gleichen frachtrechtlichen Einwendungen und Haftungsbegrenzungen berufen.

 

VIII. Transportversicherung

Die gesetzliche Haftung des Umzugsunternehmens ist der Höhe nach begrenzt und kann im Einzelfall unter dem tatsächlichen Wert des Umzugsgutes liegen.

Auf Wunsch des Auftraggebers kann, sofern angeboten, eine zusätzliche Transportversicherung abgeschlossen oder vermittelt werden. Die Kosten und Bedingungen richten sich nach der jeweiligen Vereinbarung bzw. den Versicherungsbedingungen.

Eine solche Versicherung besteht nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart und bestätigt wurde.

 

IX. Schadensanzeige

Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gelten folgende wichtige Fristen:

1. Äußerlich erkennbare Schäden oder Verluste sollten sofort bei Ablieferung auf dem Arbeitsschein, Ablieferungsbeleg oder in einem Schadensprotokoll genau festgehalten werden.

2. Äußerlich erkennbare Schäden oder Verluste müssen dem Umzugsunternehmen spätestens am Tag nach der Ablieferung detailliert in Textform angezeigt werden, zum Beispiel per E-Mail oder Brief.

3. Äußerlich nicht erkennbare Schäden oder Verluste müssen dem Umzugsunternehmen innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung detailliert in Textform angezeigt werden.

4. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist müssen innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung in Textform angezeigt werden.

5. Werden Schäden, Verluste oder Lieferfristüberschreitungen nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen angezeigt, können Ersatzansprüche erlöschen.

6. Für die Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung einer detaillierten Anzeige in Textform. Die Anzeige muss erkennen lassen, wer sie abgegeben hat und auf welchen Umzug sie sich bezieht.

 

X. Empfehlung an den Auftraggeber

Der Auftraggeber sollte besonders wertvolle, empfindliche, zerbrechliche oder ungewöhnliche Gegenstände vor Beginn des Umzugs gesondert mitteilen.

Dazu gehören insbesondere Kunstgegenstände, Antiquitäten, hochwertige Elektronik, Musikinstrumente, Designermöbel, Sammlerstücke, große Glasflächen, Natursteinplatten, Aquarien, Tresore, Fitnessgeräte oder sonstige schwer transportierbare Gegenstände.

 

Haftungshinweise der Umzugsvögel

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